Impressum & Satzung

I. Impressum 

Angaben gemäß § 5 Digitale Dienste Gesetz

Refugee Law Clinic Freiburg e. V.

Rechtsform: eingetragener Verein (e. V.)

Registereintrag:

Vereinsregister

Amtsgericht Freiburg i. Br.

VR 701310

Vertretungsberechtigte:

Zahra Khan und Luis Bolte

Kontakt:

E-Mail: Adresse

Postanschrift:

Postfach: 0543

79005 Freiburg i. Br.

Deutschland

Weitere rechtliche Angaben:

Haftung:

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Datenschutz:

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Urheberrechtshinweis:

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Quellenangaben für die verwendeten Bilder und Grafiken:
1.
Foto von Cytonn Photography auf Unsplash

Quellen

Social Media-Profile

Dieses Impressum gilt auch für folgende Social Media-Profile:

Instagram, Meta Plattforms Inc.: https://www.instagram.com/rlc_freiburg?igsh=MWNpZmJlNXZoMXNuMQ==


II. Unsere Satzung

Präambel

Das Leitbild der Refugee Law Clinic Freiburg ist die Unverletzlichkeit der Würde jedes Menschen.

Ausgehend davon versucht der Verein Brücken in der Gesellschaft zu bauen. Jeder Mensch hat

ein Recht auf eine lebenswürdige und selbstbestimmte Teilhabe an der Gesellschaft. Aus diesem

Gedanken heraus ergreift die Refugee Law Clinic Freiburg im Rahmen einer ehrenamtlichen

Rechtsberatung Partei für Asylsuchende, Geflüchtete und Menschen ohne deutsche

Staatsangehörigkeit. Dabei wenden wir uns gegen jede Form von Rassismus, Faschismus und

gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit. Unsere Beratungsarbeit findet in Begleitung einer

kritischen Auseinandersetzung mit dem herrschenden Asyl- und Ausländerrecht und aktueller

Migrationspolitik statt. Der Verein bekennt sich zu den in der Allgemeinen Erklärung für

Menschenrechte und anderen internationalen Menschenrechtsdokumenten festgeschriebenen

Rechten.

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Refugee Law Clinic Freiburg“.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Hilfe für Flüchtlinge und die Unterstützung von Geflüchteten bei

administrativen, rechtlichen und sonstigen Fragen und Herausforderungen in Deutschland.

Die rechtliche Unterstützung wird ausnahmslos von Menschen geleistet, die an einer

deutschen Universität für das Studium im Fach Rechtswissenschaften eingeschrieben sind

oder die erste juristische Prüfung erfolgreich abgelegt haben.

3. Der Verein soll die juristische Ausbildung mit praxisorientierten Elementen ergänzen, indem

es den Student*innen ermöglicht wird, die erlangten theoretischen Kenntnisse praktisch

anzuwenden. Damit wird eine Förderung der Student*innenhilfe geleistet.

4. Des Weiteren soll der Verein den zivilgesellschaftlichen Dialog im Hinblick auf den

Themenkomplex Migration unterstützen.

5. Folglich fördert die Refugee Law Clinic Freiburg das Betreuungsangebot für Geflüchtete, eine

praxisnahe juristische Ausbildung, sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt, vor Allem in

Freiburg und der näheren Umgebung.

§ 3 Vereinstätigkeit

1. Verwirklicht wird der Satzungszweck durch das kostenfreie Angebot von rechtlichen und

fachlichen Beratungsdiensten und sonstigen Leistungen, etwa die Begle itung von

Geflüchteten bei Behördengängen und Unterstützung bei vergleichbaren Notwendigkeiten

unter Wahrung der Maßgabe des § 6 Rechtsdienstleistungsgesetz in enger Zusammenarbeit

mit im Migrationsrecht tätigen Anwält*innen. Zur Erbringung dieser Leistungen sind alle

entsprechend ausgebildeten Mitglieder befugt, die aktuell für das Studium der

Rechtswissenschaften eingeschrieben sind oder dies mindestens 2 Semester waren.

2. Außerdem werden Student*innen ermutigt, für ihren späteren beruflichen Werdegang

relevante und praxisnahe Erfahrungen zu sammeln, indem sie Beratungsgespräche führen

und sich mit dem rechtlichen Kontext des Migrationsrechts vertraut machen.

3. Die Refugee Law Clinic Freiburg wird als verantwortungsbewusste zivilgesellschaftliche

Akteurin die Auseinandersetzungen um das Thema Migration begleiten, indem sie eine

Informationsplattform bietet, auf der sich Bürger*innen informieren und austauschen

können. Die Kooperation mit den ortsansässigen Hochschulen, bestehenden

Betroffenenverbänden und rechtsberatenden Organisationen, Institutionen und Vereinen

bzw. natürlichen und juristischen Personen aus rechtlichen Bereichen soll die Erreichung des

Satzungszwecks unterstützen.

§ 4 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder haben die Möglichkeit, ihre Kosten erstattet zu bekommen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person  werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  3. Die Beitrittserklärung ist in Textform gemäß § 126b BGB vorzulegen, sie kann elektronisch oder schriftlich erfolgen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand.
  5. Über Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  6. Abgelehnte Anträge muss der Vorstand in der Mitgliederversammlung begründen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch freiwilligen Austritt,
    b) durch Ausschluss aus dem Verein, insbesondere Streichung von der Mitgliederliste,
    c) mit dem Tod des Mitglieds.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückgezahlt.
  3. Ein Mitglied kann
    a) aufgrund einer groben Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen, oder
    b) aus sonstigem wichtigen Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung unter Androhung der Streichung ein Monat verstrichen ist. Der Beschluss über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
  5. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich bekanntgemacht werden.

§ 7 Formen der Mitgliedschaft

  1. Aktive Mitglieder
    a) Aktive Mitglieder entrichten den von der Mitgliederversammlung bestimmten Jahresbeitrag.
    b) Sie haben Stimm- und Antragsrecht auf der Mitgliederversammlung.
    c) Sie beteiligen sich aktiv am Erreichen des Satzungszwecks.
  2. Passive Mitglieder
    a) Passive Mitglieder entrichten den von der Mitgliederversammlung bestimmten Jahresbeitrag
    b) Sie haben Stimm- und Antragsrecht auf der Mitgliederversammlung.
  3. Fördermitglieder

    a) Fördermitglieder bestimmen zum Zeitpunkt des Beitritts die Höhe des Jahresbeitrages in

    der Beitrittserklärung schriftlich und teilen dem Vorstand Änderungen zum Ende eines

    Mitgliedsjahres schriftlich mit.

    b) Eine Änderung der Beitragshöhe kann zum Ende eines Mitgliedsjahres dem Vorstand

    schriftlich mitgeteilt werden.

    c) Fördermitglieder dürfen an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, sind jedoch

    weder stimm- noch wahlberechtigt.

    d) In allen anderen Punkten entspricht die Fördermitgliedschaft den Bestimmungen für die

    aktive und passive Mitgliedschaft.

  4. Ehrenmitglieder

    a) Die Ehrenmitgliedschaft kann nicht beantragt werden, sie wird ehrenhalber durch

    Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen.

    b) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

    c) Sie haben kein Stimm- und Antragsrecht.

§ 8 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Zur Festlegung der Beitragshöhe und –fälligkeit sind zwei Drittel der Stimmen der in der

Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. Der Beirat
  4. der*die Datenschutzbeauftragte*r,
  5. Ressortleiter*innen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 1 BGB besteht aus mindestens 4 und höchstens 7 Mitgliedern, darunter
    a) zwei gleichberechtigte Vorsitzende,
    b) ein*e Kassenwärt*in,
    c) weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder wird wie folgt festgelegt:
    a) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an, bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
    b) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  3. Die Vorstandssitzungen unterliegen den folgenden Regelungen:

    a) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von

    einem Vorstandsmitglied formfrei einberufen werden. In jedem Fall ist eine

    Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf

    es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller

    Vorstandsmitglieder anwesend ist.

    b) Die Vorstandssitzung leitet ein Mitglied des Vorstands. Die Beschlüsse des Vorstands

    sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von dem*der Sitzungsleiter*in zu

    unterschreiben.

    c) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der Leiters*in der Vorstandssitzung.

    d) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, in Textform gemäß § 126b BGB

    oder fernmündlich gefasst werden.

    e) Der Vorstand trifft sich regelmäßig, mindestens aber einmal pro Semester.

  4. Die beiden Vorstandsvorsitzenden, sowie der*die Kassenwärt*in, vertreten den Verein

    gerichtlich und außergerichtlich.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied − jedoch weder ein Ehrenmitglied, noch ein Fördermitglied − eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    b) Entlastung des Vorstandes,

    c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,

    d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

    e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

    f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

    g) Prüfung von vom Vorstand abgelehnten Mitgliedschaftsanträgen und auf Antrag eines

  3. Bezüglich der Einberufung gelten die folgenden Bestimmungen:

    a) In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

    b) Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch Benachrichtigung in

    Textform gemäß § 126b BGB unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist

    beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.

    c) Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom

    Mitglied dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse gerichtet ist.

    d) Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung hat wie folgt abzulaufen:

    a) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein

    Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine*n

    Versammlungsleiter*in.

    b) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl

    der Erschienenen beschlussfähig.

    c) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von

    dem*der jeweiligen Versammlungsleiter*in und dem*der Schriftführer*in zu

    unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der

    Versammlung, die Person des*der Versammlungsleiters*in und des*der

    Schriftführer*in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen

    Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu

    ändernde Bestimmung anzugeben.

    d) Das Protokoll wird von einem*r zu Beginn der Sitzung bestimmten Schriftführer*in

    geführt.

    e) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der*die Versammlungsleiter*in kann

    Gäste zulassen. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung darüber abstimmen. Über

    die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens entscheidet die

    Mitgliederversammlung auch.

    f) Die Art der Abstimmung bestimmt der*die Versammlungsleiter*in. Die Abstimmung

    muss schriftlich durchgeführt werden, insoweit dies von einem Drittel der bei der

    Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

    g) Ein Mitglied kann bei Abwesenheit sein Stimmrecht auf eine andere Person übertragen,

    jedoch darf diese nicht mehr als zwei abwesende Mitglieder vertreten.

    h) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der

    abgegebenen gültigen Stimmen; Enthaltungen bleiben außer Betracht.

    i) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen

    Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit der Hälfte der

    stimmberechtigten Mitglieder und eine Drei – Viertel-Mehrheit notwendig.

    j) Zu Beginn der Vorstandswahlen wird über die Besetzung der Vorstandsposten

    abgestimmt. Die Kandidat*innen, die für den jeweiligen Posten die meisten Stimmen auf

    sich vereinigen, sind von der Mitgliederversammlung gewählt. Sofern bezüglich eines

    Postens Stimmengleichheit zwischen den Kandidat*innen besteht, erfolgt eine Stichwahl

    zwischen den Gleichplatzierten.

    k) Im Anschluss an die Besetzung der Vorstandsposten wird über die Besetzung der beiden

    Vorsitzendenposten nach dem für die Vorstandwahl geltenden Verfahren abgestimmt.

    Zur Wahl stellen können sich alle Mitglieder des neu gewählten Vorstands.

  2. Anträge auf Änderung der Tagesordnung sind unter folgenden Bedingungen zulässig:

    a) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung

    beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die

    Tagesordnung gesetzt werden. Der*die Versammlungsleiter*in hat zu Beginn der

    Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

    b) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der

    Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

    Erforderlich ist eine einfache Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen, die Auflösung des

    Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur

    beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung

    angekündigt worden sind.

  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die

    Mitgliederversammlung ist gemäß § 36 BGB einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es

    erfordert oder gemäß § 37 BGB wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder

    schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Für die

    außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 11 entsprechend.

§ 13 Datenschutzbestimmungen

  1. Der Verein gibt sich eine Datenschutzordnung. Diese wird durch das Mitgliederplenum beschlossen.
  2. Der Verein erhebt, speichert und nutzt ausschließlich Daten, wenn und soweit dies zur Erreichung des Vereinszweckes und zur Ausübung der auf Erfüllung des Vereinszweckes gerichteten Tätigkeiten erforderlich ist.
  3. Der*die Datenschutzbeauftragte wird gemeinsam mit dem Vorstand bei der jährlichen Vollversammlung gewählt. Das Amt der*des Datenschutzbeauftragten wird von einer natürlichen Person und gegebenenfalls einem*r Stellvertreter*in bekleidet.
  4. Der*die Datenschutzbeauftragte hat neben den durch die geltenden datenschutzrechtliche Bestimmungen zugewiesenen Aufgaben, halbjährlich Schulungen für die Orga-Mitglieder und die Berater*innen abzuhalten. Zudem muss jährlich ein schriftlicher Bericht verfasst werden. Dies kann im Rahmen des Jahresberichts geschehen.
  5. Der*die Datenschutzbeauftragte ist ein unabhängiges Organ und berichtet den Vorstandsvorsitzenden.

§ 14 Ressortleiter*innen

  1. Jedem Ressort ist ein*e Ressortleiter*in zugeordnet.
  2. Vorschriften zur Wahl
    a) Diese werden in einem einfachen Mitgliederplenum für die Dauer von einem Jahr gewählt.
    b) Die Wiederwahl ist zulässig.
    c) Scheidet ein*e Ressortleiter*in im Laufe des Jahres aus, wird er*sie im nächsten Mitgliederplenum gewählt.
  3. Die Ressortleiter*innen sind den verschiedenen Vorständen zugeordnet und berichten ihnen über ihre Arbeit.

§ 15 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nach der nach § 41 BGB erforderlichen Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzenden als Liquidatoren vertretungsberechtigt.
  3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem

    anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das

    Vermögen an den Förderverein ProAsyl – Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge e.V.

    (Moselstraße 4, 60329 Frankfurt), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige

    Zwecke im Zusammenhang mit der rechtlichen Beratung von Geflüchteten oder für

    vergleichbare Zwecke zu verwenden hat.