Rechtliche Hinweise

Unsere Beratungsdienste erfolgen unter Maßgabe von § 6 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG). Die gesetzliche Begründung (BT-Drs. 16/3655, S. 57 ff.) konkretisiert diese Anforderungen.

§ 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen (Stand: 31.08.2015)

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).
(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

Das Gesetz verfolgt das Ziel, „[…] die Rechtssuchenden vor den Folgen unqualifizierten Rechtsrats zu schützen, andererseits aber auch bürgerschaftliches Engagement im Bereich karitativer Rechtsdienstleistungen zu ermöglichen und zu fördern.“ Daher gilt es, die Vorschriften hinsichtlich der „[…] Sicherstellung der auch im Bereich altruistischer Rechtsberatung erforderlichen Beratungsqualität auszulegen“. Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 zur Untersagung der Rechtsdienstleistungsbefugnisführen.

Daher bemühen wir uns, unser Ausbildungsprogramm derart zu konzipieren, dass die Ratsuchenden sich jederzeit auf unsere Auskünfte verlassen können, da eine Begleitung und Beaufsichtigung durch eine juristisch qualifizierte Person nicht realisierbar ist (jedoch auch nicht gesetzlich gefordert).

Vielmehr muss die in Satz 2 konkretisierte Anleitung durch eine juristisch qualifizierte Personausreichen, um den Schutz der Rechtssuchenden sicherzustellen. Hierfür ist es einerseits erforderlich, dass die beratend tätigen Mitarbeiter (sic!) einer Einrichtung in die für ihre Tätigkeit wesentlichen Rechtsfragen eingewiesen sind, sodass sie die typischen Fallkonstellationen weitgehend selbständig rechtlich erfassen und bearbeiten können.

[…]

Daneben kann die Anleitung – insbesondere bei kleineren und kleinsten Organisationen – auch über die Kooperation mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt erfolgen, der (sic!) die Einweisung der Beratenden übernimmt und für Einzelfragen nach Absprache zur Verfügung steht. (BT-Drs. 16/3655, S. 58)

Dies gilt insbesondere, weil wir uns selbst verpflichtet haben, bei Zweifeln eine juristisch ausreichend qualifizierte Person (praktizierende*r Rechtsanwält*in) zu konsultieren. Dass auf eine solche Person im Notfall zurückgegriffen werden kann, ist notwendig, um unentgeltliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

Realistische Einschätzung unserer Möglichkeiten

Unsere Berater*innen sind keine Volljurist*innen und können daher nicht prozessual tätig werden. Zudem stellen wir selbst keine Anträge für Geflüchtete. Da alle unsere Mitglieder ehrenamtlich tätig sind und sich neben zahlreichen anderen Verpflichtungen freiwillig im Rahmen der Vereinstätigkeiten engagieren, wäre es nicht fair, höhere Maßstäbe als für praktizierende Rechtsanwält*innen an die Arbeit unsere Berater*innen anzulegen.

Informationen in welchen Bereichen und zu welchen Fragen wir eine Rechtsberatung anbieten und in welchen wir keine Informationen anbieten, finden Sie hier.

Leitbild

Auch wenn unsere Tätigkeit sehr wohl durch eine individuelle politische Haltung motiviert ist, stehen wir Geflüchteten in der Beratungssituation wie Rechtsanwält*innen ihren Mandant*innen gegenüber. Das heißt, wir verfolgen ausschließlich deren Begehren und versuchen, das rechtlich Mögliche in ihrem Interesse zu erreichen.